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Umsatzsteuergesetz – UStG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2010, 1787)

Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2618 00 00
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2619 00
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
Position 2620
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Position 3915
5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert Unterposition 4004 00 00
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Unterposition 7001 00 10
7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art; ausgenommen Waren der Position 8549 Position 7112
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Position 7204
9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404
10 Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503
11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602
12 Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802
13 Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902
14 Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002
15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113
16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Unterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19
17 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Unterpositionen
8549 21 und
8549 29

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 52 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25